Motor-Sport-Gemeinschaft Salemertal e.V.

Vereinssatzung

(Neufassung vom 1.6.1979)

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der am 1.6.74 in 7777 Salem 2 gegründete Verein trägt den Namen „Motorsportgemeinschaft Salemertal“ (Kurzbezeichnung MSG Salemertal) und hat seinen Sitz in Salem.

 

II. Die Motorsportgemeinschaft Salemertal ist im Vereinsregister des Amtsgerichts 7770 Überlingen eingetragen.

 

III. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck, Ziele und Mittel

I. Die Motorsportgemeinschaft Salemertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

 

II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

III. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere auf dem Gebiet der Rettung aus Lebensgefahr, Förderung der Verkehrserziehung, Förderung des Sports und Beratung bei der verkehrssicherheitsdienenden Instandhaltung von Kraftfahrzeugen.

 

IV. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied des Vereins kann Jedermann werden.

 

II. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

 

III. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliedschaftsrechte können nicht von einem anderen ausgeübt werden.

 

 

§ 4

Aufnahme

I. Die Aufnahme in den Verein muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

 

II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Gesamtvorstand eingelegt werden, der unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig entscheidet.

 

 

§ 5

Beiträge

I. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

II. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird ein Vereinsausweis ausgehändigt.

 

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.

 

II. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:

a. Das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt.

b. Bei vereinsschädigendem, unsportlichem und unkameradschaftlichem Verhalten, in Bezug auf den Verein.

c. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vereins.

 

III. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Gesamtvorstand eingelegt werden, der endgültig, ohne Angabe von Gründen, entscheidet.

 

IV. Nach Beendigung der Mitgliedschaft muss der Vereinsausweis dem Verein zurückgegeben werden.

 

 

§ 7

Leitung des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Die Mitgliederversammlung

b. Der Vorstand

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

II. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt.

 

III. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vierzehn Tage vorher in schriftlicher Form durch den ersten Vorsitzenden oder durch die Presse (Südkurier Ausgabe Überlingen).

 

IV. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a. Feststellung der Stimmberechtigten

b. Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr

c. Bericht des Kassiers und des Rechnungsprüfers

d. Entlastung des Vorstands

e. Wahlen

f. Anträge

g. Verschiedenes

 

 

§ 9

Beschlussfassung

I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

 

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

III. Dreiviertelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen

a. Über Satzungsänderung

b. Über Dringlichkeitsanträge

c. Über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Gesamtvorstandsmitglieds

d. Über Auflösung des Vereins

 

IV. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit beschließen eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

 

V. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.

 

VI. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

 

VII. Über die Verhandlung und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

 

 

§ 10

Berufung der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen (außerordentlich) sind vom Vorstand einzuberufen

a. Auf Anordnung des Gesamtvorstands

b. Auf Antrag von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder (schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe)

c. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert

 

 

§ 11

Der Vorstand

I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

a. Der Vorsitzende

b. Der stellvertretende Vorsitzende

c. Der Kassierer

 

II. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

III. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

a. Dem Vorstand (Abs. I)

b. Dem Motorsportleiter

c. Dem Schriftführer

d. Dem Beisitzer nach Bedarf

 

IV. Die Zahl der Gesamtvorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.

 

V. Die dem Gesamtvorstand angehörenden Mitglieder bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand.

 

VI. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen des Gesamtvorstands unter Einhaltung der Satzung. Bei der Abstimmung des Gesamtvorstands müssen mindestens fünf Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sein.

 

VII. Die Gesamtvorstandsämter können doppelt besetzt werden. Die Zusammenlegung dieser Ämter ist jedoch zulässig, ausgenommen der Ämter des Vorstands.

 

VIII. Der Gesamtvorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes aus, falls diese Ämter doppelt besetzt sind.

 

IX. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

 

X. Der erste Vorsitzende wird bevollmächtigt, bei Dringlichkeiten, über einen vom Gesamtvorstand beschlossenen Geldbetrag verfügen zu können.

 

 

§ 12

Rechnungsprüfer

I. Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

 

II. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 13

Auflösung

I. Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der Gesamtmitglieder erforderlich.

 

II. Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

III. Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an eine Körperschaft, die das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet.

 

IV. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 14

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist 7770 Überlingen.

 

Salem, den 27.5.1979